Allgemeine
Geschäftsbedingungen – Equipmentverleih
Event-Styling/Thomas Dvorak
Event-Styling – 2095 Drosendorf / Altstadt 33 am 07.12.2004
1.
Auftragserteilung
Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als erteilt.
Für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Auftrages haftet
der Besteller. Dieser hat dafür zu sorgen, eventuelles Hilfspersonal
und die technischen Voraussetzungen rechtzeitig zu Verfügung zu stellen.
Bei Nichteinhaltung erhöhen sich die Auf- und Abbaukosten nach Aufwand.
2. Eigentumsvorbehalt
Die Mietgeräte mit allen Bestandteilen bleiben Eigentum des Verleihers.
Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden zum Wiederbeschaffungspreis
bzw. zum Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter
bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages (Lieferschein), daß
er die Geräte geprüft und für einwandfrei erklärt hat. Nachträgliche
Mängel können von uns nicht anerkannt werden. Angebote, Kostenvoranschläge
und Pläne dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weiter gegeben
werden.
3. Sauberkeit
Die Mietgeräte werden von uns im überprüften und sauberen Zustand
übergeben. Kabeln werden aufgerollt und mit Kabelklemmen versehen ausgeliefert.
Zeltplanen sind gereinigt und weisen maximal normale Gebrauchsspuren auf. Für
alle Verschmutzungen die über den normalen Gebrauch hinausgehen, wird dem
Mieter der Reinigungsaufwand verrechnet. Für nicht laut Plan aufgeladene
Zeltanhänger wird eine Pauschale von 30,- Euro verrechnet. Das Bekleben
von Planen, Zeltteilen sowie technischen Equipment mit sogenannten Isolierband
ist ausnahmslos verboten.
4. Installation
Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße Aufstellung und Installation
der Anlagen, und hat für die ggf. notwendige Überprüfung durch
Behörden zu sorgen. Alle Scheinwerfer und Teile, die über Publikum
montiert werden, sind mit Seilen bzw. Ketten zu sichern. Traversen, Stative
und Geräte sind gegen Herab- und Umfallen sowie Kippen entsprechend zu
sichern. Abhängig vom Veranstaltungsort sind auch ggf. Abspannungen vorzunehmen.
Bei Traversen ist auf die zulässige Durchbiegung und auf die maximal zulässige
Punktlast zu achten. Last in jedem Fall gleichmäßig verteilen. Wir
übernehmen keinerlei Haftung oder Schadensersatzansprüche aus Schäden
die sich durch jeglicher Mißachtung der technischen Gegebenheiten ergeben.
Der Mieter hat für eine Witterung feste Überdachung der technischen
Geräte zu sorgen. Ist diese nicht gegeben, ist der Vermieter berechtigt,
bei Beschädigungsgefahr, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, bzw.
ist der Mieter für Beschädigungen am Equipment verantwortlich.
5. Haftung/Verlust
Ein Haftungsübergang auf den Vermieter wird für alle Fälle (Personenschaden,
Materialverlust, Folgeschäden durch technische Defekte) vollinhaltlich
ausgeschlossen. Bei Verlust ist eine polizeiliche Meldung zu machen.
6. Beschädigung
Das Risiko einer Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter unabhängig
davon, ob Schäden entstehen durch seine Mitarbeiter, durch fremde Dritte
oder durch höhere Gewalt. Der Mieter wird über die Handhabung der
Geräte von einem fachkundigen Personal des Vermieters in Kenntnis gesetzt.
Somit gehen auch elektrische Schäden, welche durch eine unsachgemäße
Bedienung erfolgen, zu Lasten des Mieters. Beschädigungen sind uns sofort
zu melden.
Fehlende oder mechanisch beschädigte Leuchtmittel werden dem Mieter in
Rechnung gestellt.
7. Verfügbarkeit
Die Vergabe von Mietgeräten erfolgt nach Maßgabe des Lagerbestandes.
Die Vermietung gilt mit der Reservierung der Anlage als erteilt. Für ein
allfälliges Storno - weniger als 14 Tage vor Vermiet- od. Veranstaltungsbeginn
wird die halbe Miete in Rechnung gestellt. Für alle Zeltvarianten gilt
die Stornobetrag (halbe Miete) bereits ab dem, Tag der Bestellung. Die Vermietung
auch vorhandener Geräte und Teile kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
8. Gefahren
Die verwendeten Nebelflüssigkeiten sind geprüft nach DBA, haben keine
MAK Werte oder toxische Inhaltsstoffe und beinhalten keine Öle. Trotzdem
kann es bei empfindlichen Personen, wie Asthma oder Lungenkranken zu Beschwerden
kommen. Die Vermieter übernehmen keinerlei Haftung für entstandene
Schäden jeglicher Art.
9. Zelte
Die Zeltkonstruktion und Beplanung ist nach DIN-Norm ausgelegt und überprüft.
Die Einholung von Bau- und Aufstellgenehmigungen ist alleinige Sache des Kunden.
Es ist untersagt, Ankerschrauben, Streben oder andere Befestigungsvorrichtungen
zu lockern oder zu entfernen. Die Konstruktion des Objektes darf nicht als Aufhängevorrichtung
benutzt werden. Werden Konstruktionsteile, Befestigungen oder Verkleidungsteile
vom Mietobjekt durch Einwirkung höherer Gewalten oder aus anderen Gründen
gelockert oder beschädigt, hat der Mieter sich unverzüglich wegen
der Schadensbehebung mit uns in Verbindung zu setzen und unsere Anweisungen
zu befolgen. Der Mieter hat während der Vertragszeit eine Sturm- und Feuerversicherung
abzuschließen, nach dem von uns anzugebenden Versicherungswert. Zelte
müssen bei Wind geschlossen werden. Bei Schneefall ist das Zelt ausreichend
zu beheizen oder etwaige Schneebeläge sofort zu beseitigen. Für den
Eigenaufbau durch den Kunden wird keinerlei Haftung übernommen. Versteckte
Schäden an Zeltplanen oder Fehlende Teile bei beladenen Zeltanhängern
können bis zu einer Woche im Nachhinein von uns beanstandet werden. Um
etwaige Streitigkeiten zu vermeiden muß der Mieter bei der Zeltübergabe
sämtliche Schäden sofort melden und gegebenenfalls fotografisch festhalten
10. Veränderungen/Bewilligung
Veränderungen am Mietobjekt bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung unserer Firma. Die auf den Geräten angebrachten Werbeaufschriften
dürfen nicht verdeckt oder unleserlich gemacht werden. Bei Aufträgen
über 500 Euro ist der Mieter verpflichtet unser Werbetransparent in der
Nähe der gemieteten Objekte aufzuhängen.
Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte und jede Art
von Aufführungslizenzen besorgt sich der Mieter auf eigene Rechnung. Wir
weisen jede Haftung für Schäden und Störung zurück, die
durch die gemieteten Geräte verursacht werden. Ebenso entbinden Änderungen,
die aufgrund behördlicher Vorschriften notwendig werden, den Kunden nicht
von seiner Abnahmepflicht.
11. Rückgabe
Unser Vertragspartner ist zur Rückgabe des Vertragsobjektes verpflichtet.
Bei Verzögerungen des Abbaus oder des Rücktransportes verschuldet
durch den Mieter, wird eine Strafgebühr von 20% der Mietkosten pro angefangenen
Tag berechnet.
12. Erfüllung,
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 3580 Horn,
auch im Geschäftsverkehr mit dem Ausland.
Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn zu Veranstaltungsbeginn alle vereinbarte
oder gleichwertige Geräte aufgebaut sind und funktionieren. Bei späteren
Ausfällen oder technischen Gebrechen hat der Mieter keinerlei recht auf
Schadensersatz.
Bei Verzug der Auf- und Abbautermine durch den Vermieter ist ebenfalls keinerlei
Schadensersatzanspruch durchsetzbar.
13. Lieferung,
Montage
Bei Lieferung durch den Vermieter hat der Mieter dafür zu sorgen, das ein
Zufahrtsweg für Pkws bist zum Aufbauort besteht. Andernfalls ist der Mieter
für die Zulieferung zur Aufbaufläche verantwortlich.
Das vereinbarte Hilfspersonal ist rechtzeitig für die Auf- und Abbauarbeiten
bereit zu stellen. Andernfalls wird der entsprechende Mehraufwand in Rechnung
gestellt.
14. Bezahlung
Der Besteller ist für die Bezahlung verantwortlich. Der Rechnungsbetrag
ist entweder - Bar bei Abholung- oder spätestens -7 Tage netto nach Rechnungserhalt-
fällig. Bei Zahlungsverzug werden Spesen und Verzugszinsen berechnet.